Bauen

Vor dem Bau – Planung

Für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen bedarf es der vorherigen Zustimmung der Ammerseewerke gKU. Zur Durchführung bedarf es prüffähiger Entwässerungspläne (§ 10 der ETW- Satzung), die in 3-facher Ausfertigung den Ammerseewerken gKU vorzulegen sind. Beachten Sie bitte hierzu unser Merkblatt zur Erstellung von genehmigungsfähigen Entwässerungsplänen. Angaben zum Bestand des öffentlichen Kanals und der Kanalanschlussstelle können bei den Ammerseewerken gKU gegen eine Gebühr von 16,- Euro beantragt werden.

Bitte beachten Sie für Ihre Planung
  • Die Rückstauebene ist zu beachten. Anschlüsse unterhalb dieser Ebene sind eigenverantwortlich zu sichern.
  • Das Einleiten von Grund- und Quellwasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen ist untersagt
  • Ein Anschlussrecht an den Abwasserkanal für Niederschlagswasser besteht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser möglich ist.
  • Regenwassernutzungsanlagen müssen separat bei der jeweils zuständigen Gemeindeverwaltung beantragt und bei den Ammerseewerken gKU angezeigt werden.
  • Der Anschluss von Lichtschächten an den Schmutzwasserkanal ist verboten. Ein Anschluss an einen Mischwasserkanal ist unter gewissen Voraussetzungen möglich (Rückstausicherung, Nachweis über Dichtheit, Abnahme und Dichtheitsprüfung im Beisein eines Mitarbeiters der Ammerseewerke gKU)
  • Die Überläufe der Regenwasserzisternen dürfen nicht an den
    Schmutzwasserkanal angeschlossen werden. Bei einem Anschluss an einen Mischwasserkanal ist eine entsprechende Rückstausicherung erforderlich.
Wir unterstützen Sie gerne!

In vielen Fällen von entwässerungstechnischen Maßnahme ist es sinnvoll, vorweg anhand eines Entwurfes, Detailfragen mit den Ammerseewerken gKU abzuklären. Auf diese Weise lassen sich Ablehnungen und daraus resultierenden Änderungen an bereits fertig gestellten Planunterlagen sowie Mehrkosten für den Bauherren bzw. Antragsteller vermeiden.

Die Zustimmung der Ammerseewerke gKU zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und die Prüfung der Anlage durch die Ammerseewerke gKU befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage (§ 11 EWS). Eine Haftung seitens der Ammerseewerke gKU oder der Gemeinde besteht nicht (§ 18 EWS).

Während der Bauzeit – Ausführung

Die Herstellung oder Änderung einer Entwässerungsanlage ist den Ammerseewerken gKU vor Baubeginn unter Benennung des ausführenden Unternehmens anzuzeigen. Entwässerungsanlagen dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen (Fachfirma) ausgeführt werden.

Bitte beachten Sie
  • Es ist verboten, Bauwasser in den Schmutz- / Mischwasserkanal einzuleiten. Das Einleiten von Bauwasser in einen Regenwasserkanal ist nach Abstimmung mit den Ammerseewerken gKU in Ausnahmefällen
    unter Auflagen möglich.
  • Der von den Ammerseewerken gKU genehmigte Entwässerungsplan muss bei der Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage auf der Baustelle aufliegen. Soweit dieser Entwässerungsplan von der Bauausführung abweicht, muss vor der Abnahme eine genehmigungsfähige Tektur eingereicht werden.
Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage (§11 EWS)
  • Nach Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage (Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten von Abwässern bis zum Kontrollschacht dienen), ist den Ammerseewerken gKU Gelegenheit zur Abnahme der Anlage zu geben. Die Abnahme hat in offenem Zustand zu erfolgen. Andernfalls können die Ammerseewerke gKU die Anlage auf Kosten des Bauherrn wieder freilegen lassen (vgl. § 11 der Entwässerungssatzung Ammerseewerke gKU).

Die Abnahme der GEA ist den Ammerseewerken gKU drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, die ausführende Firma ist zu benennen. Eine Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt nur, wenn ein genehmigter Entwässerungsplan vorliegt.

  • Die Grundstückseigentümer haben die Dichtheit der Leitungen und der übrigen Teile der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Grundstücksanschlüsse durch Druckprüfungen gemäß DIN 1610 und dem ATV-Arbeitsblatt A 139 in den jeweils gültigen Fassungen bzw. diese ändernden oder ergänzenden Fassungen nachzuweisen.

Die Dichtheitsprüfung muss von einem Mitarbeiter der Ammerseewerke gKU abgenommen werden. Das Einrichten der Dichtheitsprüfung ist den Ammerseewerken gKU zwei Tage vorher anzuzeigen.

Nach Fertigstellung – Betrieb

  • Der Grundstückskotrollschacht (Revisionsschacht) dient dem Einsteigen von Personen und somit dem Zugang zur Abwasserleitung. Er darf nicht überdeckt und soll jederzeit zugänglich gehalten werden.
  • Die Ammerseewerke gKU empfehlen dem Eigentümer, alle Bestandteile der privaten Grundstücksentwässerungsanlage zusammen mit der Baufirma und dem Planer förmlich abzunehmen und mittels einer TV-Befahrung überprüfen zu lassen.